Nach dem gültigen deutschen Steuerrecht zählen erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu den so genannten Überschusseinkünften. Somit bietet sich Vermietern die Möglichkeit, diese Einnahmen ihren entstandenen Kosten gegenüber zu stellen.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind steuerpflichtig
Grundsätzlich gilt, dass sämtliche Einnahmen, welche durch eine entgeltliche Überlassung von Immobilien und anderen Vermögensgegenständen erzielt werden, als Einkünfte gelten. Diese Einkünfte sind als solche nach §§ 2 und 21 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig. Hierzu zählen beispielsweise:
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Grundstücken, Schiffen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von einzelnen Teilen des privaten Vermögens,
- Einnahmen aus einer zeitlich eingeschränkten Überlassung von diversen Urheberrechten,
- Einnahmen aus Verkäufen von Miet- oder Pachtforderungen,
- Rechte wie beispielsweise das Erbbau- oder Mineralgewinnungsrecht.
Vorhandene Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind steuerpflichtig. Die Steuerlast kann durch Absetzen von Werbungskosten gesenkt werden. Werbungskosten bei entstandenen Einnahmen aus vermieteten Immobilien bestehen unter anderem aus:
- Abschreibung der Immobilie,
- Kosten für die Bewirtschaftung derselben,
- Der Grundsteuer,
- Kosten für die Instandhaltung respektive Instandsetzung,
- Kosten für Rechtsberatung das Mietverhältnis betreffend,
- Hausversicherungen
- Verwaltungskosten.
Zahlungen an Mieter als Werbungskosten?
Es können auch Zahlungen an Mieter als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn diese an dieselben geleistet worden sind, um diese zum Auszug zu bewegen. Allerdings werden diese nur dann anerkannt, wenn die Immobilie umgehend wieder vermietet wurde.
Der Saldo aus den pro Jahr vorhandenen Einnahmen und den nachweisbaren Werbungskosten ergibt die Einkünfte, die aus der Vermietung und Verpachtung entstehen. Dieselben müssen als Einnahmen versteuert werden.
[Bild: Tim Reckmann/Flickr]