Rückgabe der Geldgeschenke nach Beziehungsaus

Geschenke sind nicht immer Geschenke. Jedenfalls dann, wenn es um die juristische Beurteilung geht und die Geschenke aus Geld oder Immobilien bestanden. Nach einem Beziehungsaus, könnten die ehemaligen Geschenke vollkommen neu beurteilt werden und müssten unter Umständen sogar zurückgegeben werden. So kommt es immer wieder vor, dass einer der Partner dem anderen einen höheren Geldbetrag in der Beziehung überträgt. Nach geltendem Recht müssen Geldgeschenke, die in einer ehelichen Beziehung übergeben wurden, in vielen Fällen zurückgezahlt werden. Das gilt aus juristischer Sicht praktisch immer dann, wenn denn Zuwendung an einem festen Zweck gebunden war. Fällt dieser Zweck am Ende der Beziehung weg, muss auch das Geldgeschenk zurückgezahlt werden (siehe auch BGH Urteil X ZR 135/11)

War es ein Geschenk oder eine Zuwendung

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Eine schwierige Unterteilung. Aus juristischer Sicht aber eine wichtige Frage. Kernpunkt ist deshalb bei Geldgeschenken und einer möglichen Rückgabe nach dem Beziehungsaus sodann auch immer wieder, ob es sich um eine unbenannte Zuwendung gehandelt hat, oder ob eine Schenkung nach § 516 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vorlag. Im letzteren Fall könnte eine Schenkung nur unter sehr engen Voraussetzungen zurückgefordert werden. Sobald es sich jedoch bei dem Geschenk um eine unbenannte Zuwendung gehandelt hatte, bestehen gute Erfolgsaussichten bei einer Klage. Grundlage für die Geschenke ist fast immer die Verbundenheit mit dem Partner. Doch genau diese Grundlage falle mit dem Ende der Beziehung weg. Dadurch entstehe ebenfalls ein Rückzahlungsanspruch. Juristisch wird das gerne als eine Störung der Geschäftsgrundlage (siehe § 313 BGB) bezeichnet. Aber auch Schenkungen könnten nach der Beziehung zurückgefordert werden, wobei hierbei der Rahmen deutlich enger ist. Verarmt der schenkende Partner plötzlich oder verhält sich der Beschenkte grob undankbar, kann die Schenkung unter Umständen zurückgefordert werden. Besonders bei einer Verarmung kann auch der Sozialhilfeträger an den ehemalig Beschenkten Ansprüche stellen. Eine Rückforderung ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Gabe bereits 10 Jahre zurück liegt.

Auch andere Sachen können zurückgefordert werden

Der Rückanspruch bezieht sich aber nicht auf Geld alleine. Auch Immobilien könnten darunter fallen, wen diese vor einer Rückforderung verkauft wurden. Ist das Geld aber bereits ausgegeben, müssen die Beschenkten keine Verschuldung fordern. Im schlimmsten Fall muss nur sichergestellt werden, dass die Unterhaltslasten für den Schenker übernommen werden. Wurde das Geld aber in andere greifbare Dinge investiert, kann sich nun der Herausgabeanspruch auf diese Dinge beziehen!