Nach § 850k der Zivilprozessordnung besteht für Kunden die Möglichkeit, ein Guthaben auf dem Girokonto vor Pfändung zu schützen. Dies geschieht mit einem so genannten pfändungsfreien Konto. Geeignet ist dieses Girokonto für den ganz normalen Zahlungsverkehr, bietet jedoch einen unbürokratischen Schutz.
Wissenswertes zum Pfändungsfreien Girokonto
Kunden, die im Besitz eines Kontos bei einer Bank oder der Sparkasse sind, haben zu jeder Zeit das Recht, ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln zu lassen. Hierbei gilt es zu beachten, dass ein pfändungsfreies Konto stets als Einzelkonto geführt wird. Wurde bislang ein Gemeinschaftskonto geführt, muss ab sofort jeder Kontoinhaber ein einzelnes pfändungsfreies Konto eröffnen.
Die Umstellung eines bestehenden Girokontos in ein pfändungsfreies Konto muss seitens Ihrer Bank kostenfrei vorgenommen werden. Dies befreit Sie als Bankkunden jedoch nicht der Zahlung der Gebühren für die Führung des Kontos. Bei der Umstellung des bisherigen Kontos in ein pfändungsfreies Konto wird der Kontoschutz bis zu vier Wochen rückwirkend wirksam. Dies führt zu einer wesentlichen Erhöhung des zeitlichen Spielraumes des Bankkunden während der Einrichtung respektive während des Wechsels zu einem Pfändungsschutzkonto.
Wie viel Geld sich auf einem pfändungsfreien Konto befinden darf
Das pfändungsfreie Girokonto verfolgt das Ziel, innerhalb geschützter Freibeträge eine Kontopfändung zu verhindern. Dabei darf das Guthaben auf dem Konto den pauschalen Basisschutz von 1045,04 Euro für eine alleinstehende Person nicht überschreiten. Sofern das Guthaben diesen Betrag übersteigt, ist das kontoführende Institut in der Pflicht, die Überschüsse an Pfändungsgläubiger zu überweisen.
Abhängig davon, wie viele unterhaltspflichtige Personen im Haushalt der Person, der das pfändungsfreie Konto gehört, leben, kommt es zu einer Erhöhung des pauschalen Basisschutzes. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
Bestehende Unterhaltspflicht gegenüber Anzahl der Personen |
Höhe des pauschalen Basisschutzes |
2 |
1657,46 |
3 |
1876,58 |
4 |
2095,70 |
5 und mehr |
2314,82 |
Als Kontoinhaber müssen Sie Ihrer Bank eine Bescheinigung darüber vorlegen, dass es sich hierbei um geschützte Freibeträge oder aber um pfändungsgeschützte Geldeingänge handelt. Diese Bescheinigung bekommen Sie in der Regel von Ihrem Arbeitgeber, von Schuldnerberatungsstellen oder Familienkassen.
[Bild1:Thomas Kohler; Bild2: B Rosen/Flickr]