Kündigung bei Touri-Vermietung

Die Touri-Vermietung ist ein Trend. In Großstädten boomt dieses Angebot wie noch nie zuvor. Immer mehr Mieter bieten ihre Mietwohnung für Touristen an. Entweder direkt als gesamte Einheit für Tage oder sogar Wochen oder einzelne Zimmer, die ebenfalls nach Belieben angemietet werden können. Das sorgt nicht nur für Unruhe in den Mietshäusern.- Touristen erweisen sich zwar als gute Zahler, sind aber meistens nicht so Rücksichtsvoll wie normale Mieter. Doch es gibt noch ganz andere Probleme bei der Touri-Vermietung. Mieter dürfen keinesfalls ohne Zustimmung ihre Wohnung an andere Personen Untervermieten. Egal ob dieses Tageweise oder für einen längeren Zeitraum erfolgt. Egal ob es sich dabei um die gesamte Wohnung bei der Touri-Vermietung handelt oder nur um ein einzelnen Zimmers. Am Ende kann die fristlose Kündigung erfolgen. Auch die Behörden greifen mittlerweile bei der Touri-Vermietung ein. So ist in einigen Bundesländern (z.B. Berlin) dafür eine gesonderte Genehmigung zu beantragen. Nicht zu vergessen: Auch bei der Touri-Vermietung müssen Steuern bezahlt werden.

Touri-Vermietung führt zu fristenlosen Kündigung

Die Fachanwälte aus Bergisch Gladbach warnen vor der Touri-Vermietung. Wer seine eigene Mietwohnung dafür anbietet, kann ganz schnell selbst auf der Straße landen. Fristlos bedeutet, dass der Vermieter nach eigener Auffassung eine Frist setzt, bis zu der die Mietwohnung geräumt sein muss. Ein Widerspruch bringt, sofern die Kündigung wegen einer Touri-Vermietung erfolgte, in der Regel nur einen kleinen Zeitaufschub.

Wird eine Mietwohnung als Touri-Vermietung vom Mieter angeboten, gilt das als eine vertragswidrige Gebrauchsüberlassung. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei dem Vermieter in diesem Fall unter Umständen nicht zumutbar. Es sei aber anzumerken: Der Vermieter muss den Mieter mindestens einmal abmahnen. Passiert danach nichts und die Wohnung steht weiter als Touri-Vermietung zur Auswahl, kann die fristlose Kündigung erfolgen.

Kommunen gehen gegen Touri-Vermietung vor

Immer mehr Kommunen sorgen sich um ihre Hoteliers. Touri-Wohnungen sind deutlich beliebter als ein Hotelzimmer. Viele Anbieter vergessen zudem die steuerliche Seite. In der Steuerabrechnung steht von der Touri-Vermietung dann nichts. Die Finanzämter kontrollieren mittlerweile die großen Angebotsseiten auf genau diese Punkte. Neben einer fristlosen Kündigung drohen bei einer Touri-Vermietung also unter Umständen saftige Bußgelder und hohe Steuernachzahlungen. Grundsätzlich sollte jeder, der seine Mietwohnung untervermieten möchte, drei Dinge beachten:

  1. Das Einverständnis des Vermieters ist erforderlich
  2. Unter Umständen muss eine weitere Genehmigung durch die Stadt erfolgen
  3. Jede Touri-Vermietung muss steuerlich vermerkt werden

Bild: Dennis Jarvis-Flickr.