Info Lebensversicherung

Eine Lebensversicherung ist eine Individualversicherung, die den Tod der versicherten Person wirtschaftlich absichert. „Der Versicherungsfall ist das Erleben eines bestimmten Zeitpunkts (Erlebensfall) oder der Tod des Versicherten während der Versicherungsdauer (Todesfall). Gleichfalls dienen Lebensversicherungen als Altersvorsorge. Lebensversicherungen, wie sie in Deutschland angeboten werden, lassen sich nach verschiedenen Kriterien in Grundformen einteilen oder sind Kombinationen von diesen:

  • Todesfallversicherung: Die Leistung erfolgt im Todesfall während der Versicherungsdauer; ein Beispiel ist die Risiko-Lebensversicherung.
  • Erlebensfallversicherung: Die Leistung erfolgt bei Erleben des Endes der Versicherungsdauer. Diese Form gibt es in der Praxis nur in Form der Rentenversicherung, wo jede einzelne Rentenzahlung eine Erlebensfallversicherung darstellt.
  • Berufsunfähigkeitsversicherung: Versicherungsleistung bei Berufsunfähigkeit.
  • Aussteuerversicherung: Versicherungsleistung bei Heirat.
  • Risikoversicherung: Hier erfolgt keine oder nur eine vorübergehende Kapitalbildung. Ziel und Zweck einer Risikolebensversicherung ist es, die Hinterbliebenen (Ehepartner, Kinder etc.) finanziell abzusichern. Beispiele sind Risiko-Lebensversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen.
  • Kapitalbildende Versicherung: Ein Teil des eingezahlten Beitrags wird zur Kapitalbildung verwendet, das später mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit wieder ausgezahlt wird. Beispiele sind gemischte Versicherungen, lebenslängliche Todesfallversicherungen und Rentenversicherungen.

Lebensversicherung – Rechtlicher Rahmen

Das Recht des Versicherungsvertrags ist in Deutschland im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt, das zum 1. Januar 2008 umfassend reformiert wurde. Lebensversicherer können nur in der Rechtsform der deutschen Aktiengesellschaft (AG), des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG, Charakter einer Genossenschaft), als Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als zum Geschäftsbetrieb zugelassene Niederlassung eines ausländischen Lebensversicherers außerhalb des EWR im deutschen Inland betrieben werden. Lebensversicherer mit Sitz im EWR können die Lebensversicherung in Deutschland direkt aus ihrem Sitzland oder über eine Niederlassung im Inland in Deutschland vertreiben. Die nationale Zulassung und Aufsicht erfolgt, außer bei den EWR-Lebensversicherern, durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Die Aufsicht und die Führung eines Lebensversicherers sind im Wesentlichen in den jeweiligen nationalen Versicherungsaufsichtsgesetzen (VAG) geregelt. Ein Lebensversicherer darf in Deutschland, der Schweiz, Österreich und vielen anderen Ländern nur Lebensversicherungen oder direkt damit in Verbindung stehende Zusatzrisiken abdecken. Der Lebensversicherer hat das einklagbare Recht auf Beiträge (eingeschränkt durch das Recht der Versicherungsnehmer auf Beitragsfreistellung). Außerdem besteht die Möglichkeit die Versicherungsbeiträge befristet zu stunden oder teilweise zu stunden (Risikozwischenbeitrag) und die einklagbare Pflicht Versicherungsschutz zu gewähren. Der Versicherungsnehmer hat die umgekehrten Rechte und Pflichten. Daneben hat der Versicherungsnehmer nicht durch den Lebensversicherer einklagbare Nebenpflichten („Obliegenheiten“), deren Nichteinhaltung den Anspruch auf die Versicherungsleistungen gefährden kann. Die Verweigerung der Leistung erfordert allerdings einen ursächlichen (kausalen) Zusammenhang mit dem Eintreten des Versicherungsfalls. Solch ein Fall tritt ein, wenn ein Versicherungsnehmer im Antragsformular eine kurzzeitig zurückliegende schwere Erkrankung verschwiegen hat. In diesem Falle kann der Lebensversicherer – auch nach dem Tod des Versicherten – in den ersten drei Jahren nach Vertragsabschluss (Versicherungsjahre) vom Vertrag zurücktreten, die Beweispflicht liegt beim Versicherungsnehmer. Später kann der Lebensversicherer den Vertrag nur noch wegen arglistiger Täuschung anfechten, die Beweispflicht liegt dann beim Lebensversicherer.

Der Vertrag Lebensversicherung

Ein Lebensversicherungsvertrag kommt zwischen dem Lebensversicherer und dem Versicherungsnehmer nach den normalen geltenden privatrechtlichen Regelungen durch Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen zustande. Hierbei müssen dem zukünftigen Versicherungsnehmer der gesamte Vertragsinhalt (einschließlich aller AGB, insbesondere der Allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB], hier oft Allgemeine Lebensversicherungsbedingungen [ALB] genannt) und einige zusätzliche Informationen bei Abgabe seiner Willenserklärung vorliegen. Entweder trägt der Lebensversicherer dem zukünftigen Versicherungsnehmer den Vertragsabschluss an (als Angebot bezeichnet), das dieser schriftlich (durch Unterschrift) annimmt, oder der zukünftige Versicherungsnehmer trägt dem Versicherer den Vertragsabschluss an (Antrag), der vom Versicherer angenommen wird (Annahmeerklärung). Im letzteren Fall muss der Lebensversicherer dem zukünftigen Versicherungsnehmer die erforderlichen Unterlagen für den Antrag vorab zukommen lassen, damit wirklich ein Antrag, also eine verbindliche Willenserklärung zum Vertragsabschluss, vorliegt.

Der Vertragsabschluss in der Lebensversicherung wird dadurch erschwert, dass der Lebensversicherer vor seiner verbindlichen Willenserklärung (Angebot oder Annahmeerklärung) erst die Risikoprüfung, hier insbesondere die Gesundheitsprüfung bzgl. des Versicherten durchführen muss. Daher benötigt der Lebensversicherer Informationen über den Gesundheitszustand des Versicherten. Der Lebensversicherer bestätigt das Bestehen des Versicherungsschutzes durch Übersendung der Urkunde über den Versicherungsvertrag, der Versicherungsschein genannt wird. Erst ab Vertragsabschluss ist der „Antragssteller“ „Versicherungsnehmer“.

Vertragsbeginn

Drei besondere „Beginntermine“ müssen alle erreicht sein, damit der Versicherungsschutz besteht:

  • Technischer Beginn des Versicherungsschutzes: Im Vertrag bezeichneter Zeitpunkt für den (frühesten) Beginn des Versicherungsschutzes. Üblicherweise werden die fälligen Beiträge unter der Annahme bestimmt, dass tatsächlich ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz bestanden hat, auch wenn er tatsächlich erst später beginnt.
  • Rechtlicher Beginn des Vertrages: Der Versicherungsschutz kann nicht beginnen, bevor der begründende Versicherungsvertrag tatsächlich rechtlich wirksam geschlossen wurde, also vom Lebensversicherer bzw. vom Versicherungsnehmer angenommen wurde, je nachdem, wer dem anderen den Vertragsabschluss anträgt.
  • Materieller Beginn: Voraussetzung für den Beginn des Versicherungsschutzes ist zudem der Eingang des Einlösungsbeitrags, der erste vertraglich bestimmte Beitrag beim Lebensversicherer (Versicherungsbeiträge sind sogenannte „Schickschulden“, d. h. die Beitragszahlung erfolgt auf „Kosten und Risiken“ des Versicherungsnehmers).

Der Steuerliche Beginn ist vom Lebensversicherer zu dokumentieren, soweit steuerliche Begünstigungen, insbesondere die Steuerfreiheit oder Steuerbegünstigung der Kapitalerträge in Anspruch genommen werden sollen. So bewirken „in ihrem Gehalt erhebliche“ Veränderungen des bestehenden Vertrags (beispielsweise vertraglich nicht vorgesehene Erhöhung des Versicherungsschutzes) eine sog. steuerliche Novation: Änderungstermin = neuer steuerlicher Beginn des Vertrages. Danach wird der Vertrag steuerlich behandelt, als sei er erst zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden. Steuerliche Privilegien von Altverträgen können dadurch vollständig verloren gehen.

Klausel Suizid – Lebensversicherung

Die meisten Verträge sehen in einer Selbsttötungsklausel vor, dass der Lebensversicherer bei Suizid des Versicherten frühestens nach drei Versicherungsjahren leisten muss. Erfolgt der Suizid früher, ist der Lebensversicherer gemäß § 161 VVG von der Leistung frei, es sei denn die Selbsttötung erfolgte „in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ (Unzurechnungsfähigkeit). Tötet der Versicherungsnehmer oder der Bezugsberechtigte den Versicherten aus Habgier (Mord), erhält dieser nach § 162 VVG keinesfalls eine Leistung. Anspruchsberechtigt können nur unbeteiligte Personen sein.

Kündigung und Rückkaufswert

Bei einer Kündigung wird der Rückkaufswert, soweit ein solcher vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist, ausgezahlt. Gegen Vertragsende werden oft, wenn der Rückkaufswert über der ursprünglich vereinbarten Versicherungssumme bei Ablauf liegt, günstigere Konditionen für die Vertragsbeendigung gewährt, „Abruf“ genannt. In diesem Falle wird üblicherweise das Gesamtguthaben ohne Stornoabzug ausgezahlt. Eine Besonderheit gilt ferner bei Auflösung des Vertrags im letzten Jahr des Versicherungsvertrags: Hier kann der Versicherungsnehmer so gestellt werden, als habe er alle restlichen Beiträge bereits gezahlt und als sei das letzte Versicherungsjahr bereits abgelaufen. Von der Leistung werden dem Versicherungsnehmer dann nur ausstehende Beiträge und ein Vorfälligkeitszins (Diskont) abgezogen; das Verfahren nennt sich Diskontierung. Der Versicherungsschutz bleibt in diesem Falle bis zum vertragsgemäßen Ablauf erhalten. Der Lebensversicherer kann grundsätzlich nur wegen Beitragsrückstands kündigen (§ 38 VVG: Folgeprämie). Er stellt dann meist die Versicherung in eine beitragsfreie um.

Beitragsfreistellung Lebensversicherung

Die Lebensversicherung kann in eine beitragsfreie umgewandelt werden. Je nach Restlaufzeit ist die beitragsfreie Versicherungssumme verhältnismäßig erheblich niedriger als die ursprüngliche Versicherungssumme. Enthaltene Zusatzversicherungen entfallen i.d.R. Bei der Beitragsfreistellung wird, ebenso wie beim Rückkaufswert, kalkulatorisch ein Stornoabzug berücksichtigt, wenn er vertraglich vereinbart ist.

Der gesetzliche Mindestrückkaufswert wird in § 169 Abs. 3 VVG festgelegt. Die vereinbarten Rückkaufswerte müssen für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2007 geschlossen wurden, mindestens dem mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation bestimmten Deckungskapital entsprechen. Hierbei sind die kalkulatorisch berücksichtigten Abschlusskosten über fünf Jahre zu verteilen und in der Berechnung zu berücksichtigen. Sie machen damit stets einen gewissen Teil der eingezahlten Beiträge aus. Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden, wurden Rückkaufswerte oft so vereinbart, dass im ersten und zweiten Versicherungsjahr keine Rückkaufswerte gezahlt werden sollten. Dieser Umstand wird oft fälschlich mit dem handelsrechtlichen Begriff der Zillmerung der Deckungsrückstellung in Verbindung gebracht, beruht aber auf der Definition des Rückkaufswertes im VVG als Deckungskapital oder Zeitwert.

Überschüsse und Beteiligung

In Deutschland sind alle Lebensversicherungsverträge grundsätzlich überschussbeteiligt, soweit dies nicht ausdrücklich im Vertrag ausgeschlossen worden ist (Überschussbeteiligung). Die Überschussbeteiligung bestimmt sich nicht aufgrund der Beitragskalkulation, sondern aufgrund handelsrechtlicher Bewertungen des Vertrages, die allerdings oft in der Praxis mit den Ansätzen der Beitragskalkulation übereinstimmen. Da die Absicherung durch Lebensversicherungsverträge oft eine existentielle Bedeutung für die Bürger hat, müssen Lebensversicherer, um die dauernde, oft über viele Jahrzehnte gehende Erfüllung der Verträge gewährleisten zu können, Beiträge und Leistungen sehr vorsichtig mit den Versicherungsnehmern vereinbaren. Damit entstehen – soweit es nicht zu wesentlichen Änderungen der Verhältnisse kommt – beim Lebensversicherer über die Jahre hohe Überschüsse. Diese sind aber wirtschaftlich nicht durch die Leistung des Lebensversicherers, sondern durch die gesetzliche Forderung sehr vorsichtiger Beiträge begründet. Der Gesetzgeber bestimmt daher aufgrund dieses Eingriffs in die Privatautonomie der Bürger gleichzeitig zum verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes des Eigentumsrechtes der Bürger, dass Lebensversicherer – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – einen angemessenen Teil der Überschüsse an die Versicherungsnehmer zurückgeben müssen. Dies wird als Überschussbeteiligung bezeichnet. Um sicherzustellen, dass die Versicherungsnehmer an dem gesamten wirtschaftlichen Wertzuwachs des Lebensversicherers angemessen beteiligt werden, erfolgt die Beteiligung nicht nur am handelsrechtlich erfassten Überschuss, sondern auch an Wertzuwächsen, die nicht erfasst sind, den Bewertungsreserven. Die Lebensversicherer erzielen vor allem Überschüsse aus der Kapitalanlage, die sogenannten Zinsüberschüsse. Dabei handelt es sich um den Überschuss aller Kapitalerträge des Lebensversicherers über den Betrag hinaus, den der Versicherer jährlich wegen der Diskontierung der Deckungsrückstellung dieser zuführen muss. Kapitalerträge und Deckungsrückstellung ergeben sich aus dem nach den Vorschriften des Handelsrechts bestimmten Jahresabschluss des Versicherers. Je nach Vertrag können auch Überschüsse aus Risiko und Kosten eine Rolle spielen.

Der Anspruch der Versicherungsnehmer auf Beteiligung an diesen Überschüssen ergibt sich aus dem Vertrag, der bestimmten, im VVG enthaltenen Mindestanforderungen genügen muss. Zumeist beziehen sich die Verträge auf die im öffentlichen Interesse erlassenen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen. Auf dieser Basis überwacht die Aufsichtsbehörde, dass im ausreichenden Umfang die gesetzlich geforderte angemessene Beteiligung an den Überschüssen erfolgt. Hiernach sind die Versicherungsnehmer angemessen an den einzelnen Überschussquellen zu beteiligen, soweit sie positiv sind. Sonst trägt der Lebensversicherer den Verlust negativer Quellen. Eine Verrechnung zwischen den Quellen ist damit verboten. Der Begriff angemessen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, und die BaFin sorgt im öffentlichen Interesse dafür, dass diese Vorgaben ausreichend eingehalten werden. Hierzu wird in den aufsichtsrechtlichen Vorschriften weiter bestimmt, dass die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer an den Kapitalerträgen bzw. den Überschussquellen nicht unter einem bestimmten Anteil liegen darf. Letztlich müssen 90 % der auf die Versicherungsnehmer entfallenden Kapitalerträge des Versicherer in jedem Jahr für die Versicherungsnehmer verwendet werden, 75 % der Risikoüberschüsse und 50 % der übrigen Überschüsse. Die Verwendung des Anteils der Versicherungsnehmer erfolgt entweder in Form einer Erhöhung der individuellen Ansprüche durch rechnungsmäßigen Zins, durch Direktgutschrift von Überschussanteilen an die einzelnen Versicherungsnehmer oder durch Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, aus der die zugeführten Beträge dann in späteren Jahren einzelnen Versicherungsnehmern gutgebracht werden. Versicherungstechnisch gibt es zahlreiche Modelle zur Zuteilung von Überschussanteilen an die Versicherungsnehmer, die aber weltweit relativ ähnlich sind. Teilweise werden Überschussanteile den Versicherungsnehmern während der Vertragslaufzeit laufend unwiderruflich zugeteilt. Ein anderer Teil wird erst bei Vertragsende unwiderruflich zugeteilt und steht bis dann unter dem Vorbehalt, bei unvorhergesehenen Verlusten (die allerdings sehr unwahrscheinlich sind) zur Abdeckung herangezogen zu werden. Für diese Übernahme eines geringen Risikos durch die Versicherungsnehmer kann der Versicherer eine deutliche Minderung des gesetzlich geforderten Eigenkapitals erreichen. Da die Finanzierung von Eigenkapital sehr teuer ist und von dem Versicherungsgeschäft erwirtschaftet werden muss, kann durch eine gewisse Übernahme von relativ unwahrscheinlichen Risiken durch die Versicherungsnehmer der Gewinnanteil des Versicherers an den Überschüssen sehr niedrig gehalten werden. Entsprechend hoch ist der Anteil der Versicherungsnehmer am Überschuss.

 

Bild: Benjamin Klack / pixelio.de

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