In Deutschland scheint die Politik schon lange die Kontrolle über den Wohnungsmarkt verloren zu haben. Auch der Wohnungsbau stockt, der Staat hat sich seit Jahren aus seiner Verantwortung zurückgezogen. Das spüren vor allem die Vermieter, die am Ende oft ohne jegliche Rechte dastehen, wenn der Mieter nicht bezahlt. Die Renditen bei der Vermietung liegen heute im Schnitt teilweise unter 1 Prozent, oft sogar im Minus. Angesprochen wird dieses von den politischen Verantwortlichen nicht. Ein heikles Thema, das sie nicht anfassen wollen. Dafür steht aber die Eigenbedarfskündigung immer öfters im Raum, die häufig stark –auch von Politikern- kritisiert wird. Diese Kündigung ist oft ein Problem für Mieter. Der Vermieter nutzt es oft als probates Mittel, um das renditearme Verlustgeschäft der Vermietung zu beenden und die Wohnen später –was bei einer Eigenbedarfskündigung so nicht immer rechtens ist- gewinnbringend zu verkaufen oder zu einer gehobenen Wohnimmobilie zu sanieren. Doch der Mieter ist dabei nicht wehrlos, er hat viele Ansatzpunkte um sich gegen eine Eigenbedarfskündigung zu Wehr zu setzen.
So kann der Mieter gegen eine Eigenbedarfskündigung vorgehen
Rechtlicher Rat ist grundsätzlich immer empfehlenswert, wenn im Briefkasten plötzlich eine Eigenbedarfskündigung liegen sollte. Der Anwalt kann hierbei zunächst die ersten Schritte erläutern. Vor überstürzten Handlungen raten wir generell ab, auch dann wenn der Mieter weiß, dass der Vermieter mit der Eigenbedarfskündigung ganz andere Gedanken verfolgt.
Zunächst einmal kann der Vermieter seinen Mieter nicht so einfach vor die Tür setzen. Dieser muss zunächst einen neuen Wohnraum finden. Der Gesetzgeber schützt ihn dabei in Härtefällen, besonders vor unverschuldeter Obdachlosigkeit. Fehlt also Ersatzwohnraum, kann dieses ein Widerspruchsrechts des Mieters gegen die Eigenbedarfskündigung begründen (siehe auch § 547 Abs. 1 BGB). Der Mieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, gravierende Änderungen zu seinem Nachteil bei einer neuen Wohnung hinzunehmen (siehe G Bremen, Urteil vom 22.05.2003 – 2-S-315/02). Der neue Wohnraum muss also angemessen und zumutbar sein.
Wer soll einziehen
Der Mieter kann des Weiteren prüfen, ob die in der Eigenbedarfskündigung genannte Person auch zu der Bedarfsperson nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gehört (das ist der Vermieter, Familienangehörige und Angehörige des Haushaltes). Die Wohnung muss rein zu Wohnzwecken von den Bedarfspersonen genutzt werden, eine andere –auch teilweise Nutzung- ist nicht rechtens.
Benötigt der Vermieter nur Teile der Wohnung, ist eine Eigenbedarfskündigung ebenfalls nichtig. Das gleiche gilt, wenn die Wohnung nach der Kündigung für die Bedarfsperson rein als Zweitwohnung dienen soll. Diese und weitere Punkte können in Ruhe mit einem Anwalt besprochen und erörtert werden. So lässt sich schnell die beste Vorgehensweise ermitteln. Einen Vollstreckungsschutz gegen eine mögliche Räumung kann vorübergehend unter bestimmten Ansätzen erwirkt werden.
Informationen sind wichtig
Vorschnell zu handeln macht bei einer Eigenbedarfskündigung keinen Sinn. Mieter sollten sich in aller Ruhe bei einem Anwalt erkundigen. Gleichzeitig bietet das Netz aber auch viele Informationsquellen, so zum Beispiel ein Rechtsblog, der häufig interessante Ansätze bei einer Eigenbedarfskündigung liefern kann. Generell gilt daher, Ruhe bewahren und besonnen zu handeln.
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